Miterbenanteil (§2033 BGB)
Definition
Quotaler Anteil jedes Miterben am gesamten Nachlass (nicht an einzelnen Vermögensgegenständen). Kann einzeln veräußert werden — den übrigen Miterben steht nach §2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu, das binnen 2 Monaten ausgeübt werden muss. Wir kaufen Miterbenanteile von blockierten Erbengemeinschaften an.
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